Zum 01.01.2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Studentinnen während ihrer Ausbildung an der Hochschule. Folgende wichtigen Neuregelungen sind im neuen Mutterschutzgesetz festgehalten.
Auf die Schutzbestimmungen des neuen Mutterschutzgesetzes können sie sich nur berufen, wenn Sie die Hochschule unverzüglich über die Schwangerschaft und den Tag der Entbindung informieren (siehe §15 Mutterschutzgesetz).
Ebenfalls sollen Sie der Hochschule unverzüglich mitteilen, wenn Sie stillen.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen, z.B. Kopie des Mutterpasses, ärztliches Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme.
Die Mitteilung ist zu richten an:
Hochschule für Musik und Tanz Köln
Prüfungsamt
Unter Krahnenbäumen 87
50668 Köln
Die Hochschule wird sich nach der Mitteilung zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um mit Ihnen über die geänderten Bedingungen Ihres Studiums zu sprechen.
Für Sie als Studentin gelten seit Anfang des Jahres die üblichen Schutzfristen von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes.
Das bedeutet, die Hochschule darf Sie an verpflichtenden Lehrveranstaltungen* und Studien- und Prüfungsleistungen in dieser Zeit nur teilnehmen lassen, wenn Sie dies ausdrücklich verlangen. Diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen oder freiwilligen Studien- und Prüfungsleistungen untersteht Ihrer freien Entscheidung. Hierfür ist keine Erklärung gegenüber der Hochschule notwendig.
*Als verpflichtende Lehrveranstaltungen gelten in erster Linie die Orchesterphasen und die Kammermusikveranstaltungen. Im Zweifel ob die Lehrveranstaltung verpflichtend ist, kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt. Dort werden Sie entsprechend beraten.
Als schwangere oder stillende Studentin darf die Hochschule Sie grundsätzlich nicht an Veranstaltungen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr teilnehmen lassen.
Für Veranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr gilt, dass sie nur daran teilnehmen dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
* Alleinarbeit liegt dann vor, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht jederzeit verlassen oder Hilfe erreichen können.
Sollten sich nach der ersten Mitteilung, Änderungen der Studienbedingungen ergeben, die mit Blick auf den Mutterschutz von Bedeutung sind (z.B. Veranstaltungen nach 20 Uhr oder Sonn- und Feiertagsarbeit), teilen Sie dies bitte ebenfalls der Hochschule mit.
Nachdem Sie Ihre Mitteilung an die Hochschule gerichtet haben, hat die Hochschule die Aufgabe eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Des Weiteren wird die Hochschule Ihnen ein Gespräch über Ihre geänderte Studiensituation anbieten.
An der Hochschule entscheiden Sie grundsätzlich selbst, ob sie an einer Prüfung teilnehmen oder eine Studienleistung erbringen.
Entscheiden Sie sich während des Mutterschutzes dafür, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich uneingeschränkt möglich.
Die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz stellen zudem einen wichtigen Grund dar, der u.a. dazu berechtigt, Fristverlängerungen zu beantragen oder von einer Prüfung zurückzutreten. Eine Fristverlängerung ist höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit möglich.
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Hochschule – die entsprechenden Pflichten.
Sollten Sie zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule haben, müssen Sie Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft und Stillzeit sowohl an die Personalabteilung als auch an das Studiensekretariat richten.