Auf Antrag kann aus wichtigem Grund eine Beurlaubung vom Studium erfolgen:
Wichtige Hinweise:
Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines Semesters und ist innerhalb der festgesetzten Rückmeldefrist für das Semester, welches beurlaubt werden soll, im Studiensekretariat zu beantragen.
Beurlaubte Studierende erhalten grundsätzlich keine Semestertickets.
Rückwirkende Beurlaubungen für frühere Semester sind nicht möglich.
Eine Beurlaubung für das 1. Fachsemester kann nur in begründeten Ausnahmen erfolgen (siehe Ziffer 1., 4., 5., 6.; in den Master of Music Studiengängen auch gem. Ziffer 2.).
Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KunstHG, Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KunstHG oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahme- und Zulassungsvoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemester selbst sind, für das beurlaubt worden ist oder wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen:
- das vollständig ausgefüllte Beurlaubungsformular (siehe unten)
- die schriftliche Begründung des Antrages unter Beifügung der Nachweise über das Bestehen eines wichtigen Grundes
- ggf. der Nachweis über die entrichteten Gebühren und Beiträge gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft in der jeweils geltenden Fassen (beurlaubte Studierende erhalten grundsätzlich keine Semestertickets).
- ggf. der Studierendenausweis (multifunktonale Chipkarte) sowie ggf. das NRW-Ticket
Mehr zur Beurlaubung finden Sie in der Einschreibungsordnung der Hochschule für Musik und Tanz Köln § 8 in der jeweils gültigen Fassung.